Rechtsprechung
LAG Hamburg, 24.04.2014 - 1 Sa 46/13 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Hamburg
Kündigung aus personenbedingtem Grund - Arbeitsverhältnis mit einem sonderbeurlaubten Arbeitnehmer im Beamtenverhältnis
- arbeitsrechtsiegen.de
Fristlose Kündigung aus personenbedingtem Grund - fehlende Eignung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Hamburg, 18.10.2013 - 14 Ca 189/13
- LAG Hamburg, 24.04.2014 - 1 Sa 46/13
Wird zitiert von ... (7) Neu Zitiert selbst (2)
- BAG, 12.05.2005 - 2 AZR 426/04
Kündigungsschutzklage - allgemeine Feststellungsklage - Streitgegenstand
Auszug aus LAG Hamburg, 24.04.2014 - 1 Sa 46/13
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts soll es eine Feststellungsklage eigener Art nach § 4 KSchG geben (BAG, Urteil vom 12. Mai 2005, 2 AZR 426/04, Juris). - BAG, 10.02.1999 - 2 ABR 31/98
Kündigung eines Betriebsratsmitglieds
Auszug aus LAG Hamburg, 24.04.2014 - 1 Sa 46/13
Vor Ausspruch der Kündigung ist die Arbeitnehmerin bei einem pflichtwidrigen Verhalten zunächst abzumahnen, wenn die Abmahnung nicht ausnahmsweise deshalb entbehrlich ist, weil sie nicht erfolgversprechend ist oder es um schwere Pflichtverletzungen geht, deren Rechtswidrigkeit für die Arbeitnehmerin ohne weiteres erkennbar ist und bei denen eine Hinnahme des Verhaltens durch die Arbeitgeberin offensichtlich ausgeschlossen ist (BAG, Beschluss vom 10. Februar 1999, 2 ABR 31/98).
- BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 609/15
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer …
Für die Arbeit bei der Beklagten war die Beurlaubung dagegen ohne Bedeutung (vgl. ebenso LAG Hamburg 24. April 2014 - 1 Sa 46/13 - zu 2 b aa der Gründe) . - ArbG Hamburg, 03.02.2016 - 27 Ca 594/14
Ende des Sonderurlaubs als Grund für die Kündigung eines abgestellten …
Entscheidendes Abgrenzungsmerkmal zu verhaltensbedingten Kündigung ist die fehlende Steuerbarkeit (LAG Hamburg v. 24.04.2014 - 1 Sa 46/13 -, juris).In einem solchen Fall obliegt es dem Kläger dafür Sorge zu tragen, dass er seine Pflichten erfüllen kann, indem er beispielsweise aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet oder dort einen weiteren Antrag auf Sonderurlaub stellt (vgl. LAG Hamburg v. 24.04.2014 - 1 Sa 46/13 -, Rn. 39, juris).
Die Arbeitgeberin hat im Kündigungsschutzprozess im Einzelnen darzulegen, auf welche Pflichtwidrigkeiten sie die Kündigung stützt (LAG Hamburg v. 24.04.2014 - 1 Sa 46/13 -, Rn. 43, juris).
- BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 697/15
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer …
Für die Arbeit bei der Beklagten war die Beurlaubung dagegen ohne Bedeutung (vgl. ebenso LAG Hamburg 24. April 2014 - 1 Sa 46/13 - zu 2 b aa der Gründe) .
- BAG, 21.04.2016 - 2 AZR 742/15
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Beendigung des Sonderurlaubs einer …
Für die Arbeit bei der Beklagten war die Beurlaubung dagegen ohne Bedeutung (vgl. ebenso LAG Hamburg 24. April 2014 - 1 Sa 46/13 - zu 2 b aa der Gründe) . - LAG Hamburg, 01.09.2016 - 7 Sa 24/16 Für die Arbeit bei der Beklagten war die Beurlaubung dagegen ohne Bedeutung (vgl. ebenso LAG Hamburg 24. April 2014 - 1 Sa 46/13 - zu 2 b aa der Gründe).
- LAG Baden-Württemberg, 10.09.2015 - 16 Sa 7/15
Personenbedingte Kündigung - Beamte - Beendigung der beamtenrechtlichen …
Die Landesarbeitsgerichte Hamburg (Urteil vom 24.04.2014, 1 Sa 46/13, Rn. 38 ff.) und Hamm (…Urteil vom 13.11.2014, 15 Sa 1531/13, Rn. 61) sehen in der fehlenden Beurlaubung der Klägerin keinen personenbedingten Kündigungsgrund, weil die Beamtin in einer solchen Situation weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert sei, ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen. - LAG Baden-Württemberg, 10.07.2015 - 12 Sa 20/15
Die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus personenbedingten …
Die Landesarbeitsgerichte Hamburg (Urteil vom 24.04.2014, 1 Sa 46/13, Rn. 38 ff.) und Hamm (…Urteil vom 13.11.2014, 15 Sa 1531/13, Rn. 61) sehen in der fehlenden Beurlaubung der Klägerin keinen personenbedingten Kündigungsgrund, weil die Beamtin in einer solchen Situation weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert sei, ihren Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nachzukommen.